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Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetzbwcadmin2021-06-29T12:39:26+02:00

Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz

Startseite / Leistungen / Arbeitsmedizinische Vorsorge

Mitarbeitende, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an sich selbst oder an Ihren Kolleginnen frühzeitig erkennen und eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern. Darüber hinaus lernen sie abzuschätzen, bei welchen Krankheitssymptomen die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden dürfen.

Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG wird die Bescheinigung ausgegeben, die bundesweit und gültig ist.

Ihre BAZ Ansprechpartnerin

Ramona Doege
Praxismanagement
Telefon: +49 541 600188-0
E-Mail: r.doege@baz-os.de

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Betriebsarztzentrum Osnabrück GmbH

Augustenburger Straße 45
49078 Osnabrück

Telefon: +49 541 600188-0
Telefax: +49 541 600188-29

E-Mail: info@baz-os.de

 

Niederlassung:
Hafenbahn 10
48431 Rheine

Telefon: +49 1520 9450962
Telefax: +49 5971 45265

Sprechzeiten:
Montags bis Donnerstags ab 7.30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitags ab 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr

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