Arbeitsmedizinische Vorsorge
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Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es in erster Linie um die Beratung der Mitarbeitenden, bevor sie eine bestimmte Tätigkeit aufnehmen und danach in regelmäßigen Abständen.
Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Beanspruchungen zu erfassen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll gleichzeitig einen Beitrag leisten zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Die Arbeitgeberin ist gesetzlich verpflichtet, für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die die vorrangig zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz flankiert und ergänzt.
Die Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Die Vorsorge umfasst die Beurteilung der gesundheitlichen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, eine individuelle Beratung und Aufklärung des Beschäftigten, ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese und ggf. körperliche und klinische Untersuchungen.
Die Notwendigkeit zur Vorsorge ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes, welche insbesondere folgende Aspekte betrachtet:
- die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
- die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln wie Stoffe, Maschinen, Geräte oder Anlagen
- bestimmte Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten
- erforderliche Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Beschäftigte können sich über die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit mit der Arbeitsmedizinerin austauschen. Hält die Ärztin eine körperliche und/oder klinische Untersuchung für erforderlich, so bietet sie das an. Gegen den Willen der Beschäftigten ist das aber nicht möglich.
Die Pflichtvorsorge
Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten hat die Arbeitgeberin eine Pflichtvorsorge zu veranlassen. Solche Tätigkeiten sind im Anhang zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung aufgeführt. Die Pflichtvorsorge ist vom Arbeitgebenden zwingend zu veranlassen. Klinische oder körperliche Untersuchungen dürfen jedoch nicht gegen den Willen der Beschäftigten vorgenommen werden. Das Nichtveranlassen oder nicht rechtzeitige Veranlassen einer Pflichtvorsorge ist bußgeld- und unter Umständen sogar strafbewehrt.
Die Angebotsvorsorge
Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vom Arbeitgebenden angeboten werden. Auch hier enthält der Anhang zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung eine Liste solcher Tätigkeiten.
Die Wunschvorsorge
Die Wunschvorsorge ist eine Vorsorge, die der Arbeitgebende den Beschäftigten bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Eine Wunschvorsorge kommt zum Beispiel in Betracht, wenn eine Mitarbeiterin einen Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Schädigung vermutet. Der Arbeitgebende kann die Wunschvorsorge nur ablehnen, wenn ein möglicher Gesundheitsschaden ausgeschlossen ist.
Die DGUV Grundsätze sind Handlungsanleitungen für die Betriebsärztin. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist seit 2008 die verbindliche Rechtsvorschrift für den Arbeitgebenden. Vorsorgen sind demnach anlassbezogen vorzunehmen (als Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorgen) und je nach Art der Tätigkeiten oder Arbeitsplätze vom Arbeitgebenden zu veranlassen, anzubieten bzw. zu ermöglichen:
- bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- bei der Freisetzung von Stäuben
- bei der Freisetzung von Gasen
- bei Belastungen der Haut (auch das Tragen von Handschuhen)
- bei Infektionsgefährdungen
- bei physikalische Einwirkungen (Temperaturen, Druck, Lärm, Lasten, …)
- bei Bildschirmtätigkeiten
- bei Fahr- und Steuertätigkeiten
- bei Auslandsreisen
- beim Tragen von Atemschutz (Atemschutzgeräteträgerin)
- bei Arbeiten mit Absturzgefahr und persönlicher Schutzausrüstung (alt: Höhentauglichkeit)
- in Forschungseinrichtungen und Labore
Die sogenannten G-Untersuchungen (Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) sind keine verbindliche Rechtsgrundlage mehr, dennoch sind sie im Alltagssprachgebrauch noch weit verbreitet. Daher bietet auch das BAZ nach wie vor an, mit Hilfe dieser von den meisten Unternehmen gebräuchlichen Ziffern zu kommunizieren:
G 1.1 | Mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub |
G 1.2 | Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub |
G 1.3 | Mineralischer Staub, Teil 3: Künstlicher mineralischer Faserstaub |
G 1.4 | Staubbelastung |
G2 | Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) |
G3 | Bleialkyle |
G4 | Gefahrstoffe, die Hautkrebs hervorrufen |
G5 | Glykoldinitrat oder Glycerinintrinitrat |
G6 | Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid) |
G7 | Kohlenmonoxid |
G8 | Benzol |
G9 | Quecksilber oder seine Verbindungen |
G 10 | Methanol |
G 11 | Schwefelwasserstoff |
G 12 | Phosphor (weiß) |
G 14 | Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel |
G 15 | Chrom-VI-Verbindungen |
G 16 | Arsen oder seine Verbindungen |
G 19 | Dimethylformamid |
G 20 | Lärm |
G 21 | Kältearbeiten |
G 22 | Säureschäden der Zähne |
G 23 | Obstruktive Atemwegserkrankungen |
G 24 | Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs) |
G 25 | Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten |
G 26 | Atemschutzgeräte |
G 27 | Isocyanate |
G 29 | Toluol und Xylol |
G 30 | Hitzearbeiten |
G 32 | Cadmium oder seine Verbindungen |
G 33 | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen |
G 34 | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen |
G 35 | Arbeitsaufenthalt im Ausland |
G 36 | Vinylchlorid |
G 37 | Bildschirmarbeitsplätze |
G 38 | Nickel oder seine Verbindungen |
G 39 | Schweißrauche |
G 40 | Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe – allgemein |
G 41 | Arbeiten mit Absturzgefahr |
G 42 | Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung |
G 45 | Styrol |
G 46 | Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen |
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei natürlicher UV-Strahlung | |
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Nacht- und Schichtarbeit | |
Untersuchungen nach Jugendschutzgesetz | |
Vorsorge nach Strahlenschutzgesetz |
Ihre BAZ Ansprechpartnerin
Ramona Doege
Praxismanagement
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