Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit der Betriebe mit dem BAZ stehen die Dienstleistungen der Grundbetreuung mit vorgegebenen Einsatzzeiten und die betriebsspezifischen Untersuchungen, deren Umfang die Arbeitgeberin im Rahmen verschiedener Auslösekriterien selbst bestimmen kann.

Bei der Berechnung der Soll-Einsatzzeiten für die Grundbetreuung gibt es je nach den drei Gefährdungsgruppen unterschiedliche Kalkulationsregeln. Bei 100 Beschäftigten beträgt die Grundbetreuung für die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin

  • in der Gruppe I (z.B. Kohlebergbau, Fleischverarbeitung oder Erzeugung von Roheisen) insgesamt 250 Stunden im Jahr,
  • in der Gruppe II (z.B. Herstellung von Backwaren, Papier oder Autokarosserien) insgesamt 150 Stunden im Jahr, und
  • in der Gruppe III ( z.B Groß- und Einzelhandel, Versicherungen oder Öffentliche Verwaltung) insgesamt 50 Stunden im Jahr.

Von der so ermittelten Einsatzzeit für die Grundbetreuung erhält die Betriebsärztin mindestens 20 Prozent, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigtem. Dieser Anteil darf laut Berufsgenossenschaft nicht unterschritten werden. Ändert sich die Beschäftigtenzahl, informiert die Kundin das BAZ und vereinbart mit ihm einen neuen Stundenumfang. Das BAZ rechnet die Grundbetreuung über einen Honorarstundensatz ab, der mit den Kundinnen vereinbart wird.

Untersuchungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie Eignungsuntersuchungen und standardmäßige G-Untersuchungen werden ebenfalls über einen vereinbarten Honorarstundensatz abgerechnet. Der Umfang und die Art der Untersuchung werden durch Auslösekriterien ermittelt, die durch die Vorschrift 2 der DGUV (vgl. Rechtliche Grundlagen) festgelegt sind.