Das Betriebsarztzentrum Osnabrück teilt den Arbeitgeberinnen nur solche Informationen mit, die für die Tätigkeit der Beschäftigten maßgeblich sind, d.h. es werden den Arbeitgeberinnen keine Informationen über die Art einer Erkrankung oder über ihren Verlauf übermittelt. Die Angaben beziehen sich alleine auf das Datum der ärztlichen Maßnahme und über den Termin der Wiedervorstellung. Die Übermittlung von Diagnosedaten durch das Betriebsarztzentrum an den Arbeitgebenden ist gesetzlich verboten.

Alle Arbeitsmedizinerinnen des BAZ unterliegen der allgemeinen und ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgebenden. Die Arbeitgeberin erhält nur dann eine Mitteilung über besondere Maßnahmen, wenn die Mitarbeitende die Arbeitsmedizinerin von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Eine pauschale Entbindung ist unwirksam.

Bei Eignungsuntersuchungen geht das Betriebsarztzentrum davon aus, dass die Beschäftigte mit der Weitergabe der ärztlichen Schlussfolgerung an den potenziellen oder aktuellen Arbeitgebenden einverstanden ist. Trotzdem wird auch hier die Arbeitnehmerin um eine Schweigepflichtsentbindung gebeten.

Besteht der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit ist das BAZ verpflichtet, den Träger der Unfallversicherung und auch die versicherte Arbeitnehmerin zu informieren.

Alle personengebundenen Daten werden ausschließlich datenschutzrechtlich abgesichert im BAZ aufbewahrt. Die elektronische Speicherung unterliegt besonderen strengen Maßstäben und wird von einem externen Datenschutzbeauftragten regelmäßig überprüft. Die Dokumentationspflicht für die personengebundenen Daten liegt beim BAZ und nicht bei der Arbeitgeberin.

Mehr Informationen

Datenschutzhinweise für Probanden

Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO
Mehr Informationen