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Schweigepflicht und Rechtliches

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Es ist wichtig, Ihre Rechte und Pflichten bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Vorsorgen zu kennen. Wir haben Ihnen die häufigsten Fragen beantwortet:

Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Regel ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese sowie das Angebot zur körperlichen und ggf. klinischen Untersuchungen (je nach Gefährdung und Anlass). Die Vorsorge soll dazu dienen, arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden frühzeitig zu erkennen und arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten zu verhüten. Neben Vorsorgen gibt es Eignungsuntersuchungen: Hier steht Ihre Tauglichkeit im Vordergrund, damit niemand zu Schaden kommen kann. Weder Vorsorgen noch Eignungsuntersuchungen werden gegen Ihren Willen durchgeführt. Ebenso bleibt zu jedem Zeitpunkt die ärztliche Schweigepflicht gewahrt!

Kann ich auf Wunsch eine Untersuchung erhalten?
In der Regel ja, denn Betriebe und Institutionen müssen nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßige, gefahrenbezogene arbeitsmedizinische Untersuchungen ermöglichen, sofern eine Gefährdung durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann und arbeitsbedingte Erkrankungen verhütet werden können.

Warum muss ich zu einer Vorsorge-Untersuchung?
Ihr Betrieb oder Ihre Organisation ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Beschäftigten auf ihren Wunsch […] zu ermöglichen, sich je nach vorliegenden Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie in den entsprechenden arbeitsmedizinischen Regeln ist dabei Grundlage. Dabei wird zwischen Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorgen unterschieden:
• Pflichtvorsorge muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden. Das bedeutet, Arbeitgebende müssen bei bestimmten Tätigkeiten die Untersuchung veranlassen und Sie müssen hier erscheinen. Arbeitgebende dürfen eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn Sie an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben. Wenn Sie z.B. mit gefährdenden Stoffen (Stäube, Gase) zu tun haben oder anderen (Infektions-)Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, muss Ihr Betrieb regelmäßig eine Untersuchung bei Ihnen durchführen lassen.
• Angebotsvorsorge muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten den Beschäftigten angeboten werden. Die Teilnahme an einer Angebotsvorsorge ist für die Mitarbeitenden immer freiwillig (Dies gilt z.B. bei Vorsorgen zu Bildschirmarbeitsplätzen)
• Wunschvorsorge muss auf Wunsch der Beschäftigten ermöglicht werden, sofern ein Gesundheitsschaden durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Warum muss ich zu einer Eignungsuntersuchung?
Eignungs- und Einstellungsuntersuchungen sind dort gerechtfertigt und notwendig, wo besondere Gefahren, Situationen oder Anforderungen an Sie gestellt werden. Sie sollen die Sicherheit der Abläufe gewährleisten und Eigen- und Fremdgefährdungen verhindern. Teilweise bestehen hier gesetzliche Vorgaben (bei Lotsen, Piloten, Berufskraftfahrern…). Erkrankungen sollen dabei ausgeschlossen werden, die ein sicheres Arbeiten nicht erlauben würden (wie Krampfanfälle oder Erkrankungen mit dem Risiko einer Bewusstlosigkeit), dazu zählen beispielsweise Untersuchungen bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten und bei Arbeiten mit Absturzgefahr oder im Off-Shore Bereich.

Was passiert mit dem Untersuchungsergebnis bei Eignungsuntersuchungen?
Eignungsuntersuchungen unterliegen besonderen arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bedingungen. Arbeitgebende erfahren nur mit Ihrer Zustimmung, ob Sie geeignet sind oder nicht. Bei anderen Vorsorgen erhalten Arbeitgebende keine Informationen, nur, ob Sie an der Vorsorge teilgenommen haben oder nicht. Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt auch gegenüber Ihren Vorgesetzten. Sollten Sie vorab Fragen zu der geplanten Beratung oder Untersuchung haben, so rufen Sie gerne an.

Wie unterstützt mich die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt, wenn ich krank bin?
Wenn gewünscht, kann Ihre Betriebsärztin bzw. Ihr Betriebsarzt beim BEM-Verfahren (Betriebliche Wiedereingliederung) teilnehmen. Unsere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind dabei allparteiisch und nehmen eine Vermittlerrolle ein. Bei Bedarf unterstützt auch unser Psychologieteam. Ebenso besteht die Möglichkeit, auf betriebsärztlicher Seite z.B. Reha‘s einzuleiten. Auch bei Verdacht auf Berufskrankheiten ist das Betriebsarztteam erster Ansprechpartner. Krankmeldungen stellen wir allerdings nicht aus.

Wie unterstützt mich die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt, wenn ich schwanger bin?
Hier steht die Frage nach den Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie der Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden im Vordergrund. Ihre Betriebsärztin bzw. Ihr Betriebsarzt kann, wenn gewünscht, eine wichtige Rolle einnehmen und bezüglich Ihrer Sicherheit am Arbeitsplatz ausführlich beraten (natürlich unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht). Oft geht es im Anschluss darum, ggf. mit Ihrem Betrieb auszuloten, ob Schutzmaßnahmen eingerichtet werden können oder ein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden kann.

Ihre BAZ Ansprechpartnerin

Ramona Doege
Praxismanagement
Telefon: +49 541 600188-0
E-Mail: r.doege@baz-os.de

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