Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz
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Mitarbeitende, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an sich selbst oder an Ihren Kolleginnen frühzeitig erkennen und eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern. Darüber hinaus lernen sie abzuschätzen, bei welchen Krankheitssymptomen die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden dürfen.
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG wird die Bescheinigung ausgegeben, die bundesweit und gültig ist.
Ihre BAZ Ansprechpartnerin
Ramona Doege
Praxismanagement
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